Es geht gerade etwas chaotisch zu mit dem Begriff der Lehrverfassung. Im Mai 2017 hieß es in einem Positionspapier des Wissenschaftsrates, dass jede Hochschule eine Lehrverfassung brauche, die „ein verbindliches Leitbild für die Lehre“ (WR, 2017, S. 16) beschreibt. Die Fußnote dazu erläutert, dass Verbindlichkeit nicht im juristischen Sinne zu verstehen sei, „sondern als interpersonelle ideelle Norm, die an der jeweiligen Hochschule gemeinsam entwickelt wird und von ihren Mitgliedern als Maxime akzeptiert werden soll“ (S. 16). Eine Frage, die sich bei dieser Definition von Lehrverfassung als verbindliches Leitbild wohl sofort gestellt hat, war die, ob die Leitbilder, die sich viele Hochschulen für die Lehre inzwischen gegeben haben (und einige davon sind sicher auch in umfänglicher Gremienarbeit formuliert worden), nun als „Verfassung“ taugen.